Praktikantenordnung 1983

(Teilstudienordnung)

Gültig bis SS 1999!

Achtung: Ab SS 1999 eine neue Praktikantenordnung !

Achtung: Ab SS 2001 eine neue Praktikantenordnung !


Auf Grund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 543), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223 - 9, hat der Gemeinsame Ausschuß der Fachbereiche Elektrotechnik am 10. Juni 1983 die nachfolgende Praktikantenordnung (Teilstudienordnung) beschlossen. Diese Praktikantenordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 7. Oktober 1983, 959 Tgb. Nr. 818, genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.
 
 

§ 1 Geltungsbereich

Die Praktikantenordnung ist Teil der Studienordnung für die Studiengänge der Fachbereiche Elektrotechnik der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz vom 2. April 1982 (StAnz. Vom 27. 9. 1982, S. 920). Die Praktikantenordnung gilt für alle Studienbewerber und Studenten, soweit die praktische Vorbildung nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende Schulbildung oder deren Bestandteil ist, unabhängig von der Wahl des Studienschwerpunktes. Sie enthält die allgemeinen Vorschriften für Dauer, Auswahl und Art der praktischen Tätigkeit.
 

§ 2 Zweck des Praktikums

Das Praktikum ist unerläßlich zum Verständnis der technischen Vorgänge und damit wesentliche Voraussetzung für das Studium der Elektrotechnik.
Es soll dem Praktikanten insbesondere ermöglichen:


Die Mitarbeit während des Praktikums soll dazu führen, die Arbeitsabläufe und -techniken kennenzulernen und ihre Auswirkungen beurteilen zu können.
 

§ 3 Dauer des Praktikums

  1. Bewerber mit Hochschulreife müssen 26 Wochen Praktikum ableisten. Davon sind mindestens drei Monate bei Studienbeginn, der Rest ist bei der Meldung zur Vorprüfung nachzuweisen. Die Anerkennung des Praktikums erfolgt gemäß § 8.
  2. Bewerber mit Fachhochschulreife, die über eine praktische Vorbildung verfügen, die nicht der gewählten Studienrichtung entspricht, müssen wie die Bewerber mit Hochschulreife zusätzlich eine einschlägige praktische Vorbildung erbringen. Der Dekan des Fachbereichs entscheidet darüber, inwieweit Praktikumszeiten als einschlägig auf die Dauer von 26 Wochen angerechnet werden können.
  3. Ausländische Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, haben von der vorgeschriebenen Dauer des Praktikums mindestens 18 Wochen vor Studienbeginn in einem deutschsprachigen Land abzuleisten. Der Dekan kann Ausnahmen zulassen.


§ 4 Inhalt des Praktikums

  1. Die Arbeitsgebiete während des Praktikums sollen dem folgenden Rahmenplan entsprechen:
  2. Andere praktische Tätigkeiten können in begründeten Ausnahmefällen vom Dekan des Fachbereichs als einschlägig anerkannt werden.


§ 5 Ausbildungsbetrieb

  1. Die praktische Tätigkeit muß in Betrieben erfolgen, die von der Industrie- und Handelskammer zur Ausbildung zugelassen sind. Die Wahl der Betriebes ist dem Praktikanten überlassen. Der Praktikant hat selbst dafür Sorge zu tragen, daß seine Ausbildung dieser Praktikantenordnung entspricht.
  2. In begründeten Fällen kann der Dekan des Fachbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
  3. Die Fachhochschule vermittelt keine Praktikantenplätze. Geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden.


§ 6 Rechtsverhältnisse während des Praktikums

  1. Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten zu schließenden Praktikantenvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Der Praktikant untersteht der Betriebsordnung der Ausbildungsbetriebes.
  2. Wegen der besonderen Art des Praktikantenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Vergütung. Üblicherweise erhalten die Praktikanten jedoch eine Ausbildungsbeihilfe, deren Höhe im Ermessen des Ausbildungsbetriebes liegt.
  3. Der Praktikant sollte darauf achten, daß er während seiner Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung besteht für jeden Praktikanten kraft Gesetzes, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung. Insbesondere haftet die Fachhochschule nicht für Schäden, die der Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit verursacht.
  4. Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub während des Praktikums nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit von mehr als zwei Tagen muß nachgeholt werde. Bei längeren Ausfallzeiten sollte der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße durchführen zu können.


§ 7 Berichterstattung, Bescheinigung

  1. Über seine praktische Tätigkeit muá der Praktikant ein Berichtsheft (Werkarbeitsbuch) führen. Das Berichtsheft ist in Form von Wochenberichten im Format DIN-A 4 außerhalb der Arbeitszeit zu führen.
  2. Jeder Wochenbericht soll ca. zwei Seiten umfassen und aus zwei Teilen bestehen. Im Teil I (ca. 0,5 Seite) sollen in Stichworten die Werkstätten und die darin vom Praktikanten ausgeführten Arbeiten für jeden Tag angegeben werden. Im Teil II (ca. 1,5 Seiten) soll über besonders interessante Arbeitsvorgänge in Form von Skizzen und einer knapp gefaßten Beschreibung berichtet werden. Hierbei können auch Themen wie innerbetriebliche Organisation, Arbeitsverfahren, Unfallverhütung usw. angesprochen werden.
  3. Die Wochenberichte sind dem Ausbildungsbetrieb in kurzen, regelmäßigen Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung vorzulegen.
  4. Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten eine detaillierte Bescheinigung über das dort abgeleistete Praktikum aus, die mindestens folgende Angaben enthalten soll:
  5. Die Bescheinigung soll außerdem erkennen lassen, daß der Ausbildungsbetrieb den Anforderungen des § 5 entspricht.


§ 8 Anerkennung des Praktikums

  1. Die Anerkennung der Praktikums erfolgt durch den Dekan des Fachbereichs. Zur Anerkennung ist die rechtzeitige Vorlage des ordnungsgemäß geführten und vom Ausbildungsbetrieb gegengezeichneten Berichtsheftes im Original sowie der Bescheinigung gemäß § 7 (4) erforderlich.

  2. Die Anerkennung der Praktikums wird dem Studenten für die Meldung zur Vorprüfung bescheinigt.
  3. Die Anerkennung von Praktikumszeiten durch andere Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird übernommen, soweit das Praktikum den Anforderungen dieser Praktikantenordnung entspricht.
  4. Praktische Tätigkeiten beim Dienst in technischen Einheiten der Bundeswehr können bei Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen und Berichtsheften anerkannt werden. Der Bundesminister für Verteidigung hat mit Erlaß (derzeit: Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung 1963, S. 291, in der Fassung vom 12. Juli 1967, VMBI 1967, S. 213) die Führung von Praktikantenberichten und das Ausstellen der Praktikantenzeugnisse zugelassen.
  5. Wird das Praktikum in einem ausländischen Ausbildungsbetrieb abgeleistet, so ist das Berichtsheft auch in deutscher Sprache zu führen. Ausländische Studienbewerber müssen das Berichtsheft zusätzlich in deutscher Sprache vorlegen. Die Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 muß in deutscher Übersetzung amtlich beglaubigt sein.


§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Diese Praktikantenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
  2. Diese Praktikantenordnung ist entsprechend anzuwenden für Studenten, die bereits vor Inkrafttreten diese Praktikantenordnung ihr Studium aufgenommen haben. Für Praktikumszeiten, die vor Inkrafttreten dieser Praktikantenordnung abgeleistet oder begonnen wurden, gilt die bisher gehandhabte Praxis.

 
Kaiserslautern, den 10. Juni 1983

Prof. Neumeier