Praktikantenordnung 1983
(Teilstudienordnung)
Achtung: Ab SS 1999 eine
neue Praktikantenordnung
!
Achtung: Ab SS 2001 eine
neue Praktikantenordnung
!
- für die Studiengänge der Fachbereiche Elektrotechnik der
Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz
Auf Grund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1
des Fachhochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 543), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223
- 9, hat der Gemeinsame Ausschuß der Fachbereiche Elektrotechnik am
10. Juni 1983 die nachfolgende Praktikantenordnung (Teilstudienordnung) beschlossen.
Diese Praktikantenordnung hat der Kultusminister mit Schreiben vom 7. Oktober
1983, 959 Tgb. Nr. 818, genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht.
§ 1 Geltungsbereich
Die Praktikantenordnung ist Teil der Studienordnung für die Studiengänge
der Fachbereiche Elektrotechnik der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz
vom 2. April 1982 (StAnz. Vom 27. 9. 1982, S. 920). Die Praktikantenordnung
gilt für alle Studienbewerber und Studenten, soweit die praktische
Vorbildung nicht Zugangsvoraussetzung für die auf das Studium vorbereitende
Schulbildung oder deren Bestandteil ist, unabhängig von der Wahl des
Studienschwerpunktes. Sie enthält die allgemeinen Vorschriften für
Dauer, Auswahl und Art der praktischen Tätigkeit.
§ 2 Zweck des Praktikums
Das Praktikum ist unerläßlich zum Verständnis der technischen
Vorgänge und damit wesentliche Voraussetzung für das Studium der
Elektrotechnik.
Es soll dem Praktikanten insbesondere ermöglichen:
- Einblick in die Gegebenheiten und Abläufe der Produktion zu gewinnen,
- die Arbeitswelt aus eigenem Erleben zu erfahren,
- soziale und berufsständische Probleme zu erkennen und so das
notwendige Verständnis und Problembewußtsein für die auf wissenschaftlicher
Grundlage beruhende praxisbezogene Ausbildung zu erlangen.
Die Mitarbeit während des Praktikums soll dazu führen, die Arbeitsabläufe
und -techniken kennenzulernen und ihre Auswirkungen beurteilen zu können.
§ 3 Dauer des Praktikums
- Bewerber mit Hochschulreife müssen 26 Wochen Praktikum ableisten.
Davon sind mindestens drei Monate bei Studienbeginn, der Rest ist bei der
Meldung zur Vorprüfung nachzuweisen. Die Anerkennung des Praktikums
erfolgt gemäß § 8.
- Bewerber mit Fachhochschulreife, die über eine praktische Vorbildung
verfügen, die nicht der gewählten Studienrichtung entspricht,
müssen wie die Bewerber mit Hochschulreife zusätzlich eine einschlägige
praktische Vorbildung erbringen. Der Dekan des Fachbereichs entscheidet
darüber, inwieweit Praktikumszeiten als einschlägig auf die Dauer
von 26 Wochen angerechnet werden können.
- Ausländische Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist,
haben von der vorgeschriebenen Dauer des Praktikums mindestens 18 Wochen vor
Studienbeginn in einem deutschsprachigen Land abzuleisten. Der Dekan kann
Ausnahmen zulassen.
§ 4 Inhalt des Praktikums
- Die Arbeitsgebiete während des Praktikums sollen dem folgenden
Rahmenplan entsprechen:
- Grundausbildung in mechanischen Werkstätten (8 Wochen)
(Spanende und spanlose Bearbeitung, Schweißen, Löten, Kleben,
Glühen, Härten)
- Fachausbildung in Betrieben der elektrotechnischen oder verarbeitenden
Industrie oder der Energieversorgung (18 Wochen)
- Die Fachausbildung soll möglichst gleichmäßig auf
energie- und nachrichtentechnisches Praktikum aufgeteilt werden.
- Energietechnik
(Anlagenbau, Installation oder Bau, Prüfung, Wartung, Reparatur elektrischer
Maschinen und Geräte) - Nachrichtentechnik
(Bau, Prüfung, Wartung, Reparatur von Rundfunk-, Fernseh-, Fernsprech-Geräten
und -Anlagen oder anderen elektronischen Geräten; Herstellung, Prüfung
von Bauelementen)
- Andere praktische Tätigkeiten können in begründeten
Ausnahmefällen vom Dekan des Fachbereichs als einschlägig anerkannt
werden.
§ 5 Ausbildungsbetrieb
- Die praktische Tätigkeit muß in Betrieben erfolgen, die
von der Industrie- und Handelskammer zur Ausbildung zugelassen sind. Die Wahl
der Betriebes ist dem Praktikanten überlassen. Der Praktikant hat selbst
dafür Sorge zu tragen, daß seine Ausbildung dieser Praktikantenordnung
entspricht.
- In begründeten Fällen kann der Dekan des Fachbereichs Ausnahmen
von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
- Die Fachhochschule vermittelt keine Praktikantenplätze. Geeignete
und anerkannte Ausbildungsbetriebe können in erster Linie über
das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer oder die
Handwerkskammer in Erfahrung gebracht werden.
§ 6 Rechtsverhältnisse während des Praktikums
- Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen
dem Betrieb und dem Praktikanten zu schließenden Praktikantenvertrag.
Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes
sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Der Praktikant untersteht
der Betriebsordnung der Ausbildungsbetriebes.
- Wegen der besonderen Art des Praktikantenverhältnisses besteht
kein Anspruch auf Vergütung. Üblicherweise erhalten die Praktikanten
jedoch eine Ausbildungsbeihilfe, deren Höhe im Ermessen des Ausbildungsbetriebes
liegt.
- Der Praktikant sollte darauf achten, daß er während seiner
Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz genießt. Eine Unfallversicherung
besteht für jeden Praktikanten kraft Gesetzes, nicht dagegen eine Haftpflichtversicherung.
Insbesondere haftet die Fachhochschule nicht für Schäden, die der
Praktikant während seiner Praktikantentätigkeit verursacht.
- Wegen der Kürze der geforderten Ausbildungszeit wird Urlaub
während des Praktikums nicht als Praktikumszeit angerechnet. Durch
Krankheit oder sonstige Behinderung ausgefallene Arbeitszeit von mehr als
zwei Tagen muß nachgeholt werde. Bei längeren Ausfallzeiten sollte
der Praktikant den ausbildenden Betrieb um eine Vertragsverlängerung
ersuchen, um den begonnenen Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Maße
durchführen zu können.
§ 7 Berichterstattung, Bescheinigung
- Über seine praktische Tätigkeit muá der Praktikant
ein Berichtsheft (Werkarbeitsbuch) führen. Das Berichtsheft ist in Form
von Wochenberichten im Format DIN-A 4 außerhalb der Arbeitszeit zu
führen.
- Jeder Wochenbericht soll ca. zwei Seiten umfassen und aus zwei Teilen
bestehen. Im Teil I (ca. 0,5 Seite) sollen in Stichworten die Werkstätten
und die darin vom Praktikanten ausgeführten Arbeiten für jeden Tag
angegeben werden. Im Teil II (ca. 1,5 Seiten) soll über besonders interessante
Arbeitsvorgänge in Form von Skizzen und einer knapp gefaßten Beschreibung
berichtet werden. Hierbei können auch Themen wie innerbetriebliche Organisation,
Arbeitsverfahren, Unfallverhütung usw. angesprochen werden.
- Die Wochenberichte sind dem Ausbildungsbetrieb in kurzen, regelmäßigen
Zeitabständen und bei Beendigung des Praktikums zur Gegenzeichnung
vorzulegen.
- Der Ausbildungsbetrieb stellt dem Praktikanten eine detaillierte
Bescheinigung über das dort abgeleistete Praktikum aus, die mindestens
folgende Angaben enthalten soll:
- Beginn und Ende des Praktikums,
- Fehltage,
- Art der Beschäftigung (jeweils mit Wochenzahl).
Die Bescheinigung soll außerdem erkennen lassen, daß der Ausbildungsbetrieb
den Anforderungen des § 5 entspricht.
§ 8 Anerkennung des Praktikums
- Die Anerkennung der Praktikums erfolgt durch den Dekan des Fachbereichs.
Zur Anerkennung ist die rechtzeitige Vorlage des ordnungsgemäß
geführten und vom Ausbildungsbetrieb gegengezeichneten Berichtsheftes
im Original sowie der Bescheinigung gemäß § 7 (4) erforderlich.
Die Anerkennung der Praktikums wird dem Studenten für die Meldung zur
Vorprüfung bescheinigt. - Die Anerkennung von Praktikumszeiten durch
andere Fachhochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird übernommen,
soweit das Praktikum den Anforderungen dieser Praktikantenordnung entspricht.
- Praktische Tätigkeiten beim Dienst in technischen Einheiten
der Bundeswehr können bei Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen
und Berichtsheften anerkannt werden. Der Bundesminister für Verteidigung
hat mit Erlaß (derzeit: Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung
1963, S. 291, in der Fassung vom 12. Juli 1967, VMBI 1967, S. 213) die Führung
von Praktikantenberichten und das Ausstellen der Praktikantenzeugnisse zugelassen.
- Wird das Praktikum in einem ausländischen Ausbildungsbetrieb
abgeleistet, so ist das Berichtsheft auch in deutscher Sprache zu führen.
Ausländische Studienbewerber müssen das Berichtsheft zusätzlich
in deutscher Sprache vorlegen. Die Bescheinigung gemäß § 7
Abs. 4 muß in deutscher Übersetzung amtlich beglaubigt sein.
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- Diese Praktikantenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
- Diese Praktikantenordnung ist entsprechend anzuwenden für Studenten,
die bereits vor Inkrafttreten diese Praktikantenordnung ihr Studium aufgenommen
haben. Für Praktikumszeiten, die vor Inkrafttreten dieser Praktikantenordnung
abgeleistet oder begonnen wurden, gilt die bisher gehandhabte Praxis.
Kaiserslautern, den 10. Juni 1983
Prof. Neumeier